AGB Vereinbarungen - Planen und Bauen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
 
1. Allgemeines

 
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) PB Planen & Bauen GmbH(im folgenden PB) gelten für Geschäfte jeglicher Art zwischen PB (Auftragnehmer) und Kunden (Auftraggeber), die darauf gerichtet sind künstlerische, handwerkliche oder geistige Leistungen gleich welcher Art von PB zum Zwecke der Verwendung durch den Auftraggeber in Anspruch zu nehmen.
 
1.2 Diese AGB sind Bestandteil des zwischen PB und der/des Kundin/Kunden geschlossenen Vertrages. 1.3 Von den AGB abweichenden Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie in gleicher Form wie der zugrunde liegende Vertrag getroffen wurde und eindeutig bezeichnen, welche AGB von PB nicht angewendet werden sollen. Die Verwendung der AGB des Auftraggebers wird ausgeschlossen.

 
 
2. Erstellung von Werken für den Auftraggeber, Urheberrechte, Nutzungsrechte an urheblich geschützten Werken

 
2.1 Sofern dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer ein Auftrag erteilt wird, bei dem zu erwarten ist, dass von dem Auftragnehmer für die spätere Verwendung durch den Auftragnehmer zu erstellende Werke, Werke i.S. Des Urheberrechtgesetzes sein werden, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber Nutzungsrechte an den Werken einräumen.
 
2.2 Wurde nicht anderes vereinbart, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein zeitlich auf zwei Jahre sowie räumlich und auf den Antrag bzw. Vertrag bezeichneten Zweck begrenztes einfaches Nutzungsrecht (Zweckübertragung) an den für die Verwendung durch den Auftraggeber hergestellten Werke ein. Sind bei der Auftragserteilung keine Zwecke genannt, zu denen der Auftraggeber die hergestellten verwenden will, so werden die bei vergleichbaren Aufträgen üblicherweise verfolgten Zwecke als Zweck genommen und die eingeräumten Nutzungsrechte beschränken sich auf die in vergleichbaren Fällen üblicherweise eingeräumten Nutzungsrechte.
 
2.3 Alle Bestimmungen dieser AGB, der Urhebergesetzes und sonstiger vertraglicher oder nebenvertraglicher Abreden zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten gelten auch für die Entwürfe, Ausführungs- und Detailplanungen des Auftragnehmers, die im Rahmen der Herstellung des Werkes für den Auftraggeber angefertigt werden, und zwar auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
 
2.4 Dem Auftraggeber ist jede Veränderung, Bearbeitung, Nachahmung – auch von Teilen – oder Details, die Weitergabe des Werkes zum Zwecke der Veränderung, Bearbeitung, Nachahmung etc. untersagt.
 
2.5 Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung als die vereinbarte Nutzung, einschließlich der Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers gestattet. Der Auftragnehmer behält sich vor, die schriftliche Zustimmung von der Zahlung eines angemessenen Nutzungsentgeldes abhängig zu machen.
 
2.6 Vorschläge des Auftraggeber oder seiner Beauftragten oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist. An eventuell doch entstandenen Miturheberrechten des Auftraggebers oder seiner Beauftragten räumen diese schon jetzt dem Designer unentgeltlich das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungsrecht hinsichtlich aller Nutzungsarten ein.

 
3. Vertragsabschluss

 
3.1 Ein Vertrag zwischen PB und dem Auftraggeber bedarf der Schriftform.
 
3.2 Ein Vertrag kommt zustande:
 
a) Durch schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers und die schriftliche Bestätigung der Auftragserteilung durch PB, wobei Bestellung und Bestätigung sowohl auf dem Architektenvertrag von PB als auch fernschriftlich erfolgen kann.
 
b) Durch gesonderten Vertrag.

 
 
4. Honorare

 
4.1 Die im Angebot von PB aufgeführten Honorare gem. HOAI neueste Fassung sind unverbindlich. Maßgeblich hierfür sind allein die im Vertrag aufgeführten Honorar-Vereinbarungen.
 
4.2 PB ist zur Anpassung der Honorare berechtigt, wenn zwischen Vertragsabschluss und Schlussrechnung eine Frist von mehr als 10 Monaten liegt und sich der Aufwand für die Herstellung, die Beschaffung oder die Leistung von PB aus nicht von PB zu vertretenden Gründen erhöht.

 
 
5. Fälligkeit

 
5.1 Die vertraglich vereinbarten Honorare werden nach Leistungsfortschritt als Abschlagsrechnung fällig.
 
5.2 Erfolgt die Leistung in mehreren Teilleistungen (Leistungsphasen), ist der gesamte Preis bei der ersten Teilleistung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
 
5.3 Im Falle des Verzugs ist PB berechtigt, mit gezahlten Beträgen immer zunächst die Zinsen zu tilgen, die Mehraufwendungen für die Betreibung der Außenstände zu begleichen und erst dann den gezahlten Betrag auf die Schuld anzurechnen.

 
 
6. Besondere Leistungen

 
6.1 Besondere Leistungen, wie z.B. die mehrfache Umarbeitung der Entwürfe oder mehrfache Änderung von Werkzeichnungen, werden gesondert berechnet.
 
6.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
 
6.3 Insoweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von allen Verpflichtungen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
 
6.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Visualisierungen, Exposees etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
 
6.5 Kosten und Spesen für Reisen und andere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden in Rechnung gestellt, wenn sich aus dem Auftrag oder dem Vertrag die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit dieser Reisen bzw. Aufwendungen ergibt.

 
 
7. Vorschüsse

 
7.1 Der Auftragnehmer kann die Ausführung des Auftrages von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig machen, insbesondere wenn die Ausführung des Auftrages erhebliche finanzielle Aufwendungen von dem Auftragnehmer erfordert.

 
 
8. Eigentumsvorbehalt

 
8.1 Sofern dem Auftraggeber nach Auftragsausführung Originale übergeben wurden, bleiben diese, soweit nichts anderes vereinbart wurde, Eigentum des Auftragnehmers und sind nach Aufforderung unbeschädigt zurückzugeben.

 
 
9. Fachingenieure / Subunternehmer

 
9.1 Der Auftragnehmer kann zur Herstellung des Werkes bzw. zur Erledigung des Auftrages des Auftraggebers Fachingenieure oder Subunternehmer beauftragen.
 
9.2 Der Auftraggeber genehmigt PB die Weitergabe von allen zur Erledigung der Aufträge erforderlichen, den Auftragnehmer und den Auftrag betreffenden, Informationen an den Fachingenieur oder Subunternehmer, sofern nichts anderes vereinbart wird.

 
 
10. Sonstiges

 
10.1 Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.
 
10.2 Gerichtsstand ist Stuttgart, sofern vom Gesetz nicht zwingend ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist.
 
 
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